Individualbeschwerde[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
In der Praxis stellt die Individualbeschwerde nach Art. 34 das bedeutendste Instrument des Menschenrechtsschutzes vor dem EGMR dar. Allen natürlichen Personen und nichtstaatlichen Organisationen sowie Personengruppen wird das Recht gewährt, den EGMR mit der Behauptung anzurufen, in einem Recht aus der Konvention verletzt zu sein.
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